Vergleich aktuelle und neue Rechtslage beim Unterhaltsrecht

 

Auf einen Blick. Was ändert sich durch die Unterhaltsreform:

 

 

 

Rechtslage heute

Rechtslage ab 01.04.2007

Grundsatz der Eigenverantwortung

Gesetz: Jeder Ehegatte muss nach der Scheidung wieder für sich selbst sorgen. Praxis: Ehefrau muss nicht arbeiten, wenn sie minderjährige Kinder betreut; bis Alter von 11 Jahren des Kindes keine Berufstätigkeit, ab Alter von 12 bis 15 Jahren Teilzeittätigkeit erforderlich, ab Alter von 15 Jahren Vollzeittätigkeit.

Jeder Ehegatte muss sich selbst versorgen. Der geschiedene Ehegatte muss sich um Erwerbstätigkeit bemühen. Die geschiedene Ehefrau, die Unterhalt verlangt, trägt die Beweislast dafür, dass sie trotz intensiver Bemühungen keinen Job findet. Kinderbetreuungsmöglichkeiten (Hort, Kindergarten, Krippe etc.) werden berücksichtigt.

Angemessene Erwerbstätigkeit

Der geschiedene Ehegatte muss nur eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben. Einer nach der Qualifikation, Fähigkeiten, Lebensalter, Gesundheitszustand und ehelichen Lebensverhältnissen geringeren Tätigkeit muss er nicht nachgehen.

Der geschiedene Ehegatte hat die Pflicht, eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Bemüht sich der Unterhalt verlangende Ehegatte nicht genug, kann die Unterhaltspflicht des anderen entfallen.

Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts

Entscheidend für die Höhe des Unterhalts sind nach der Scheidung auch die ehelichen Lebensverhältnisse, also die finanziellen Mittel, die den Eheleuten nach Einkommens-und Vermögensverhältnissen zur Verfügung stehen. Nur einige Unterhaltstatbestände können zeitlich begrenzt werden. Der Unterhalt kann zeitlich begrenzt und anschließend reduziert werden.

Entscheidend für die Höhe des Unterhalts nach der Scheidung ist in Zukunft nur noch der angemessene Lebensbedarf. Dieser orientiert sich am vorehelichen Lebensstandard. Alle Unterhaltstatbestände können zeitlich begrenzt werden. Der Unterhalt kann zugleich zeitlich begrenzt und herabgesetzt werden.

Beschränkung und Versagung des Unterhalts

Das Zusammenleben mit einem neuen Partner kann zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruches führen. Dieses hängt jedoch vom Einzelfall ab.

Der Unterhalt kann versagt werden, wenn der Unterhalt verlangende Ehegatte mit einem neuen Lebenspartner zusammenlebt.

Rangfolge der Unterhaltsberechtigten

1. minderjährige Kinder, Kinder bis 21. Jahren, die noch zur Schule gehen, und Ehegatten (häufig ist der geschiedene Ehegatte gegenüber dem jetzigen Ehegatten bevorrechtigt) 2. volljährige Kinder 3. Enkel 4. Eltern des Unterhaltsverpflichteten 5. Bruder und Schwester sowie weitere Verwandte

1. minderjährige Kinder und Kinder bis 21. Jahren, die noch zur Schule gehen 2. Elternteile, die ein Kind betreuen und Ehegatten bei langer Ehedauer 3. Ehegatten, die aus anderen Grund unterhaltsberechtigt sind 4. volljährige Kinder 5. Enkelkinder 6. Eltern 7. Geschwister sowie entferntere Verwandte

Unterhalt für die Vergangenheit für den Ehegatten

Unterhalt kann ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem der Unterhaltszahler in Verzug gesetzt oder auf Unterhalt geklagt wurde.

Unterhalt kann auch dann gefordert werden, wenn der andere Ehegatte aufgefordert worden ist, seine Einkommensverhältnisse offen zu legen.

Unterhaltsvereinbarung

Die Eheleute können mündliche oder schriftliche Vereinbarungen über den Unterhalt schließen.

Eine Unterhaltsvereinbarung muss notariell beurkundet werden.

Mindestunterhalt minderjähriger Kinder

Mindestunterhalt steht nur in der Düsseldorfer Tabelle. Diese ist nur eine Richtlinie. Die Gerichte orientieren sich daran, müssen sich aber nicht daran halten. Kindergeld wird bei geringeren Einkommen prozentual angerechnet.

Mindestkindesunterhalt wird gesetzlich festgelegt. Die Höhe orientiert sich am doppelten Kinderfreibetrag auf den Monat umgerechnet (derzeit 304 EUR). Bei der Höhe des Mindestkindesunterhalts wird nach Alter des Kindes unterschieden. Kindergeld wird zur Hälfte oder ganz angerechnet.

 

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