OLG München - Urteil vom 14.2.2006 -
Aktenzeichen: 4 UF 193/05
Die das Kind betreuende
Mutter hat ihren Unterhaltsanspruch in zweifacher Weise wegen fortdauernder
beleidigender Anschuldigungen und wegen Umgangsverweigerung
verwirkt.
Der Unterhaltsanspruch ist
ausgeschlossen, weil die Mutter schuldhaft wiederholt schwerwiegende
Beleidigungen und nicht haltbare Anschuldigungen (sexueller Missbrauch des
gemeinsamen Kindes) gegen den Vater erhoben hat. Der Antragsgegnerin ist ein
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auch deshalb zu versagen, weil ihr durch
fortgesetztes massives und schuldhaftes Vereiteln des Umgangsrechts des Kindes
und des Antragstellers ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihr
liegendes Fehlverhalten zur Last liegt.
Fundstelle u. a. FamRZ 2006, 1605-1607 (Heft 21 vom
1.11.2006)
I. Die Berufung der Antragsgegnerin
gegen das Endurteil des AG Landsberg am Lech vom 25.
April 2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des
Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird
zugelassen.
Gründe
I.
Der Rechtsstreit betrifft
die abgetrennte Folgesache nachehelicher Unterhalt.
Wegen der tatsächlichen
Feststellungen wird auf das Endurteil des Amtsgerichts Landsberg am Lech vom
25.4.2005 Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat mit
Endurteil vom 25.4.2005 das Versäumnisurteil vom 19.7.2004 aufrechterhalten. Mit
Versäumnisurteil vom 19.7.2004 hat das Amtsgericht die Klage der Antragsgegnerin
auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt abgewiesen. Zur Begründung führt das
Amtsgericht aus, der Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt
sei wegen fortgesetzter schwerer Beleidigungen, Verleumdungen und
schwerwiegender falscher Anschuldigungen sowie wegen massiver Umgangsvereitelung
verwirkt.
Hiergegen wendet sich die
Antragsgegnerin mit Berufung. Sie trägt vor, sie habe sich vom Vorwurf des
sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den Antragsteller distanziert. Ihre
Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft im
Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen sexuellen Missbrauchs hat die
Antragsgegnerin am 19.7.2003 zurückgenommen. Die Antragsgegnerin meint, sie
müsse sich die Äußerungen ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 16.7.2003
im Verfahren 1 F 611/02 Amtsgericht Landsberg am Lech (Regelung des Umgangs)
nicht zurechnen lassen. Die Antragsgegnerin trägt weiter vor, sie sei zutiefst
überzeugt, dass es massive Störungen des Verhältnisses zwischen dem Kläger und
dem gemeinsamen Kind der Parteien gäbe, die es ihr angemessen erscheinen ließen,
sämtliche Kontakte des Vaters mit dem Kind zu unterbinden.
Der letzte unbegleitete
Umgang fand am 8.6.2002, der letzte begleitete Umgang im Januar 2003 statt. Die
Antragsgegnerin erklärt, dass sie einem Umgang des Antragstellers mit dem Kind
nicht gewährt und auch künftig nicht gewähren will.
Auf mehrfachen Hinweis des
Senats, dass für den Fall des Bezugs von Sozialhilfe die Aktivlegitimation der
Antragsgegnerin für ihre Unterhaltsklage fehlen kann, falls die Ansprüche nicht
auf die Antragsgegnerin rückübertragen worden sind,
erklärte die Antragsgegnerin erstmals mit Schriftsatz vom 20.1.2006, sie beziehe
Sozialhilfe in Höhe von monatlich 588 Euro. Eine Rückübertragung der auf den
Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche trägt die Antragsgegnerin
nicht vor. Sie erklärte sich auch nicht zur Dauer des
Sozialhilfebezugs.
Die Antragsgegnerin
beantragt,
das Endurteil des Amtsgerichts
Landsberg am Lech vom 26.4.2005 sowie das Versäumnisurteil vom 19.7.2004
aufzuheben und den Antragsteller zu verurteilen, ab Eintritt der Rechtskraft der
Scheidung jeweils im Voraus, spätestens zum Ersten eines jeden Monats, einen
nachehelichen Elementarunterhalt von 1.182 Euro, einen Krankenvorsorgeunterhalt
von 183 Euro sowie einen Vorsorgeunterhalt von 351 Euro zu
zahlen.
Der Antragsteller
beantragt,
die Berufung der Antragsgegnerin
zurückzuweisen.
Der Antragsteller meint, die
Verwirkungsgründe bestünden fort.
Der Antragsteller erklärte
sich auf Aufforderung des Senats zu seinem Einkommen in den Jahren 2004 und 2005
sowie zu den erwarteten Einkünften im Jahr 2006. Die Antragsgegnerin ließ diesen
Vortrag unbestritten.
Der Senat hat auf Antrag
der Antragsgegnerin die Akten der Verfahren 1 F 610/02 (elterliche Sorge) sowie
1 F 611/02 (Regelung des Umgangs), jeweils Amtsgericht Landsberg am Lech, beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemacht.
Auf den Vortrag der
Antragsgegnerin in den Schriftsätzen vom 5.8.2005 und vom 20.1.2006 sowie auf
den Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 9.1.2006 wird ergänzend Bezug
genommen.
Am Schluss der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat übergab die Antragsgegnerin ein Gesuch, wonach Richter
..., Richter am Oberlandesgericht München, bzw. der 4. Zivilsenat, Zivilsenate
in Augsburg, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird. Das
Ablehnungsgesuch hat die Gesuchstellerin bereits vor der mündlichen Verhandlung
vorbereitet und nach Stellung der Sachanträge in der mündlichen Verhandlung
handschriftlich ergänzt.
II.
Die zulässige Berufung der
Antragsgegnerin (§§ 511, 517 BGB) gegen das Endurteil des Amtsgerichts Landsberg
am Lech vom 25.4.2005 ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des
Amtsgerichts ist aus nachfolgenden Gründen zu bestätigen (§ 540 I Nr. 2
ZPO).
Der Anspruch der
Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt wegen Betreuung eines gemeinsamen
Kindes nach § 1570 BGB sowie auf Aufstockungsunterhalt (§ 1573 II BGB) ist
ausgeschlossen (§ 1579 BGB).
1. Der Antragsgegnerin steht
rechnerisch ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt im Jahr 2004 in Höhe von
monatlich 1.460 Euro, im Zeitraum vom 1.1.2005 bis 30.6.2005 in Höhe von 1.030
Euro, für den Zeitraum ab 1.7.2005 in Höhe von 1.022 Euro
zu.
(wird
ausgeführt)
2. Dieser Anspruch der
Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt ist ausgeschlossen, weil die
Antragsgegnerin sich eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den
Antragsteller schuldig gemacht hat (§ 1579 Nr. 2 BGB) und der Antragsgegnerin
ein offensichtliches schwerwiegendes eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten
gegen den Antragsteller zur Last liegt, nachdem sie beharrlich den Umgang des
gemeinsamen Kindes der Parteien mit dem Antragsteller verweigert (§ 1579 Nr. 6
BGB). Die Inanspruchnahme des Antragstellers auf Ehegattenunterhalt ist auch
unter Berücksichtigung der Belange des gemeinsamen Kindes grob unbillig (§ 1579
1. Hbs. BGB).
a) Der Unterhaltsanspruch der
Antragsgegnerin ist ausgeschlossen, weil sie schuldhaft wiederholt
schwerwiegende Beleidigungen und nicht haltbare Anschuldigungen gegen den
Antragsteller erhoben hat (§ 1579 Nr. 2 BGB ; BGH, NJW
1982, 100).
aa) Die Antragsgegnerin bezichtigt den
Antragsteller nach wie vor des sexuellen Missbrauchs des gemeinsamen Kindes.
Noch unmittelbar vor der Hauptverhandlung vor dem Senat warf die Antragsgegnerin
dem Antragsteller mit Schreiben an den Senat vom 3.1.2006, zugegangen per Fax am
23.1.2006, vor: Grenzüberschreitungen begründen den sexuellen
Missbrauchsverdacht und Gefährdungen für andere. Die Antragsgegnerin begründet
diesen Vorwurf mit von ihr behaupteten Verhaltensauffälligkeiten des
Antragstellers, dessen Vater, Bruder und Cousin, ohne neue Tatsachen
vorzutragen, die den seit Jahren erhobenen Vorwurf des sexuellen Missbrauchs
konkret erhärten würden.
Die Antragsgegnerin wiederholte den
Vorwurf des sexuellen Missbrauchs gegen den Antragsteller mehrfach, indem sie
weitere Verfahrensbeteiligte beschuldigte, sie würden den sexuellen Missbrauch
des Kindes durch den Antragsteller dulden, billigen oder fördern. Dem zum
Ergänzungspfleger bestimmten Kreisjugendamt warf sie in Person des Landrats und
des handelnden Ergänzungspflegers O. mit Schreiben vom 19.7.2005 vor, es bestehe
der begründete Verdacht der Verschleierung und Billigung des sexuellen
Kindesmissbrauchs und Kindesmisshandlung. Die im Umgangsverfahren vom
Amtsgericht beauftragte Sachverständige verdächtigte sie, das Kind in der
Begutachtung genötigt zu haben, den Missbrauchsverdacht zu vertuschen (Schreiben
der Antragsgegnerin vom 20.5.2005, beigezogenes
Verfahren 1 F 610/02 , Bl. 632 d. A.). Im Schreiben
vom 2.6.2005 wiederholte sie diesen Vorwurf (beigezogenes Verfahren 1 F 610/02 ,
Bl. 625 d. A.). Mit Schreiben vom 11.7.2005 wirft die
Antragsgegnerin dem Berichterstatter des Senats im Verfahren zur Regelung der
elterlichen Sorge (1 F 610/02, Bl. 709 d. A.)vor, er
billige, decke und fördere den sexuellen Missbrauch eines Kindes, die
Misshandlung eines Kindes und Gewalt gegen ein Kind. All diesen Verdächtigungen
gegenüber den Verfahrensbeteiligten liegt der Vorwurf gegen den Antragsteller
zugrunde, er habe das gemeinsame Kind sexuell missbraucht.
Für den Vorwurf des sexuellen
Missbrauchs des Kindes durch den Antragsteller haben sich weder im
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren noch im beigezogenen Verfahren 1 F 611/02 zur Regelung des Umgangs
Anhaltspunkte ergeben. Die in diesem Verfahren beauftragte Sachverständige Prof.
Dr. A. stellte hierzu fest: Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs oder einer
sexuellen Abartigkeit ist weder durch die Angaben der Mutter, der Exploration
und Beobachtung des Vaters mit dem Kind noch durch irgendwelche Äußerungen oder
Verhaltensweisen des Kindes zu bestätigen. Die gute Beziehung des Kindes zu
seinem Vater, ebenso wie die übrigen Verhaltens- und Spielbeobachtungen des
Kindes, sprechen dagegen.
bb) Die Antragsgegnerin kann sich
nicht darauf berufen, berechtigte Interessen des Kindes wahrzunehmen. Die
Antragsgegnerin handelte bei ihren Vorwürfen vielmehr schuldhaft (BGH, NJW 1982,
100 [Urteil vom 16.9.1981 - IVb ZR 622/80]; OLG Hamm,
FamRZ 1995, 808). Spätestens mit dem Hinweis des
Senats vom 15.7.2003 (beigezogenes Verfahren 4 UF
67/03, Bl. 197 d. A.) erhebt die Antragsgegnerin den
Vorwurf des sexuellen Missbrauchs gegenüber dem Antragsteller subjektiv
vorwerfbar. Ab Vorlage des Gutachtens der vom Amtsgericht beauftragten
Sachverständigen Prof. Dr. A. am 21.5.2003 ist von einer subjektiven
Vorwerfbarkeit auf Seiten der Antragstellerin auszugehen. Das Ziel der
Antragsgegnerin ist es allein, durch den weder im strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren noch im Verfahren zur Regelung des Umgangs sich nur
ansatzweise bestätigten Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs des Kindes den
Antragsteller zu verunglimpfen, um ihm den Umgang mit dem gemeinsamen Kind zu
verwehren. Die Antragsgegnerin missbraucht den Vorwurf des Kindesmissbrauchs,
ohne Rücksicht auf die Ehre und Integrität des Antragstellers allein um ihr Ziel
des Umgangsausschlusses durchzusetzen.
b) Der Antragsgegnerin ist ein
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu versagen, weil ihr durch fortgesetztes
massives und schuldhaftes Vereiteln des Umgangsrechts des Kindes und des
Antragstellers (§ 1684 I BGB) ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei
ihr liegendes Fehlverhalten zur Last liegt (§ 1579 Nr. 6 BGB ; BGH, NJW
1987, 893 ff.; OLG
Celle, FamRZ 1989, 1194 ff.; OLG
Nürnberg, FamRZ 1994, 1393; OLG München -
26. Senat -, FamRZ 1997, 1160 [Beschluss vom 6.11.1996
- 26 WF 1131/96]; OLG München - 16. Senat -, FamRZ
1992, 750; OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 92 [Beschluss
vom 11.11.1997 - 2 UF 62/97]; OLG
Schleswig, FamRZ 2003, 688; Palandt/Brudermüller, BGB, 65. Aufl., § 1579, Rdnr. 31 m. w. N.).
aa) Die Antragsgegnerin verweigert mit
extremer Hartnäckigkeit jeden Umgang des gemeinsamen Kindes mit dem
Antragsteller. Der letzte unbegleitete Umgang fand am 8.2.2002, der letzte
begleitete Umgang im Januar 2003 statt. Die Antragsgegnerin ignoriert beharrlich
gerichtliche Beschlüsse zur Regelung des Umgangs. Spätestens mit Erlass des
Beschlusses des Amtsgerichts vom 29.7.2003 ist der Antragsteller zum
unbegleiteten Umgang mit seinem Sohn berechtigt. Die Antragsgegnerin wusste
auch, dass dieser Beschluss mit seiner Bekanntgabe wirksam und vollziehbar ist
(§ 16 I FGG). Ihren Antrag, die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts vom
29.7.2003 zur Regelung des Umgangs im Wege der einstweiligen Anordnung
auszusetzen, hat der Senat mit Beschluss vom 7.8.2003 zurückgewiesen. Ihre
Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 29.7.2003 hat der Senat mit
Beschluss vom 25.11.2003 zurückgewiesen.
Verhängte Zwangsmittel bewegen die
Antragsgegnerin nicht zu einem Umdenken. Mit Beschluss vom 19.1.2004 hat das
Amtsgericht gegen die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 Euro
verhängt. Ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro hat das Amtsgericht mit
Beschluss vom 21.5.2004 gegen die Antragsgegnerin verhängt. Die Antragsgegnerin
war trotzdem nicht zu einem Einlenken bereit.
Die mit Beschluss vom 15.10.2004
angeordnete Umgangspflegschaft ließ die Antragsgegnerin unbeeindruckt. In ihrem
Abschlussbericht vom 14.2.2005 stellt die Umgangspflegerin resigniert eine große
Ohnmacht und Ratlosigkeit fest. Die Umgangspflegerin teilt weiter mit, dass
durch die absolute Kontaktverweigerung der Antragsgegnerin jedes Hilfsangebot
erneut von vorneherein im Keim erstickt wurde. Die Antragsgegnerin ließ es nicht
einmal zu, dass die Umgangspflegerin das Kind und die Antragsgegnerin kennen
lernen konnte. Auch der im Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge
beauftragte Sachverständige konnte die Antragsgegnerin und das Kind nicht
persönlich kennen lernen. Die Antragsgegnerin war zum vom Sachverständigen
bestimmten Besuch in ihrer Wohnung nicht zu Hause.
Mit Beschluss vom 16.3.2005 wurde
vom Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur Herstellung des Umgangs des
Kindes J. mit dem Antragsteller entzogen. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin
ihrer Verpflichtung zur Herausgabe des Kindes J. an den bestellten
Ergänzungspfleger zur Herstellung des Umgangs nicht nachkommt, wurde Zwangshaft angedroht. Auch dem nunmehr zum Ergänzungspfleger
bestimmten Kreisjugendamt ist es bislang nicht gelungen, einen Umgang des Kindes
mit dem Antragsteller herzustellen.
Selbst der Hinweis des Senats,
wonach wegen der beharrlichen Umgangsverweigerung erwogen wird, die elterliche
Sorge der Antragsgegnerin zu entziehen (vgl. zul. OLG Düsseldorf, FuR 2005, 563), veranlasste die Antragsgegnerin nicht dazu,
einen Umgang des Kindes mit dem Antragsteller herzustellen oder auch nur
anzubahnen.
bb) Die Umgangsvereitelung beruht auf
der einseitigen Verweigerungshaltung der Antragsgegnerin. Ihr schuldhaftes
Verhalten ist in den Verfahren zur Verhängung von Zwangsmitteln festgestellt
worden. Die vom Amtsgericht eingesetzte Umgangspflegerin bestätigt, dass der
Antragsteller trotz der Verweigerungshaltung der Antragsgegnerin und dem ihm
zustehenden unbegleiteten Umgangsrecht immer wieder zum Einlenken bereit war.
Der Umgang sei jedoch gescheitert, weil die Antragsgegnerin keine
Kooperationsbereitschaft zeigte. Die Antragsgegnerin schottete das Kind völlig
vom Antragsteller ab mit dem haltlosen Hinweis, der Antragsteller habe das
gemeinsame Kind missbraucht und es bestünden Verhaltensstörungen des Kindes. Die
von der Antragsgegnerin behaupteten Verhaltensstörungen des Kindes führt sie
unreflektiert einseitig auf den Antragsteller zurück, obwohl sie einen Kontakt
des Antragstellers zum Kind seit Jahren verhindert. Mögliche nachteilige Folgen
auf das Verhalten des Kindes aufgrund ihrer eigenen ablehnenden und verachtenden
Haltung gegenüber dem Antragsteller ignoriert die Antragsgegnerin, obwohl die
zur Regelung des Umgangs vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige
ausdrücklich einen Umgang des Kindes mit dem Antragsteller
empfiehlt.
c) Der Unterhaltsanspruch ist der
Antragsgegnerin auch unter Wahrung der Interessen des gemeinsamen Kindes zu
versagen. Die Inanspruchnahme des Antragstellers auf Ehegattenunterhalt ist
angesichts des Verhaltens der Antragsgegnerin grob unbillig. Eine Beschränkung
des Unterhalts reicht bei den vorliegenden Umständen nicht
aus.
aa) Die Antragsgegnerin hat ihren
Unterhaltsanspruch in zweifacher Weise wegen fortdauernder beleidigender
Anschuldigungen (a)) und wegen Umgangsverweigerung (b)) verwirkt. Besonders die
hartnäckige Umgangsverweigerung wiegt schwer. Dem Senat ist kein vergleichbarer
Fall einer uneinsichtigen Totalverweigerung des Umgangs bekannt. Die
Antragsgegnerin zeigte sich bisher von allen Maßnahmen zur Durchführung oder
Anbahnung des Umgangs unbeeindruckt. Sie begründet ihre Verweigerungshaltung mit
sich stets wiederholenden haltlosen Vorwürfen gegen den Antragsteller. Die
Schwere dieses Solidaritätsverstoßes rechtfertigt es, den Unterhaltsanspruch zu
versagen.
bb) Der Versagung des
Unterhaltsanspruchs stehen weder die Dauer der Ehe, das Alter der
Antragsgegnerin oder gesundheitliche Beeinträchtigungen der Antragsgegnerin
entgegen. Die Parteien haben am 2.5.1998 die Ehe geschlossen und leben seit
12.12.2000 getrennt. Die Scheidung ist seit 10.3.2004 rechtskräftig. Die
Antragsgegnerin ist am 2.5.1965 geboren. Gesundheitliche Beeinträchtigungen hat
sie nicht vorgetragen.
cc) Der Senat lässt nicht außer Acht,
dass bei der Gesamtwürdigung nach § 1579 BGB durch die Interessen des
gemeinschaftlichen Kindes zu beachten sind. Das von der Antragsgegnerin betreute
gemeinsame Kind soll grundsätzlich nicht an den wirtschaftlichen Einschränkungen
teilhaben (Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht, 4.
Aufl., § 1579, Rdnr. 46). Dem Gesetz kann jedoch nicht
entnommen werden, dass bei Nichterreichen des Mindestunterhalts jede weitere
Prüfung unterbleiben kann, ob etwa eine außergewöhnliche Härte vorliegt, die
auch eine Unterschreitung des Mindestunterhalts rechtfertigen könnte (BGH, FamRZ 1998, 541). Die frühere gesetzliche Regelung, wonach
eine Versagung des Unterhaltsanspruches ausgeschlossen war, solange und soweit
vom Unterhaltsberechtigten wegen der Pflege oder Erziehung eines
gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann (§
1579 II BGB i.d.F. des Art. 1 Nr. 20 des 1. EheRG vom 14.6.1976, BGBl. I 1421), ist vom
Bundesverfassungsgericht (FamRZ 1981, 745 ff.)
ausdrücklich als mit Art. 2 I GG nicht vereinbar angesehen worden, weil diese
Regelung dem Richter keine Möglichkeit lässt, den individuellen Verhältnissen
des Einzelfalls hinreichend gerecht zu werden. Es kann deshalb in besonders
krassen Fällen des Fehlverhaltens gegen den geschiedenen Ehemann hinzunehmen
sein, dass abweichend vom Regelfall der Kinderbetreuung bereits früher eine
Erwerbstätigkeit aufgenommen werden muss, um den Mindestbehalt selbst zu decken
(BGH, FamRZ 1998, 541 ; FamRZ 1987, 1238 (1239)). Auch können die Belange des Kindes
gewahrt sein, wenn die Pflege und Erziehung in anderer Weise als durch die
elterliche Betreuung sichergestellt werden kann (BGH, FamRZ 1997, 671).
Solch ein Fall liegt vor. Das am
27.6.1998 geborene gemeinsame Kind besucht die Grundschule. Einer Mutter eines
außerehelich geborenen Kindes dieses Alters stünde ein Betreuungsunterhalt nicht
zu (§ 1615 l Abs. 2 BGB). Die unverheiratete Mutter ist darauf angewiesen, durch
eigene Erwerbstätigkeit ihren Unterhalt sicherzustellen. Zwar verpflichtet die
Ehe die Parteien zu besonderer nachehelicher Solidarität, gerade wenn ein
Ehepartner ein gemeinsames Kind zu betreuen hat (§ 1570 BGB). Wer jedoch - wie
die Antragsgegnerin - die eheliche Solidarität gerade in Bezug auf das
gemeinsame Kind missachtet, kann sich andererseits nicht auf wirtschaftliche
Solidarität berufen. Der Vergleich mit § 1615 l Abs. 2 BGB zeigt vielmehr, dass
es der Antragsgegnerin auch unter Wahrung der Kindesbelange zuzumuten ist,
selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Für das gemeinsame Kind erhält die
Antragsgegnerin neben dem Kindergeld vom Antragsteller Unterhalt in Höhe von 333
Euro monatlich.
Der Ausschluss des Unterhalts soll
die Antragsgegnerin dazu bewegen, zum Wohl des Kindes den Umgang mit dem
Antragsteller zu ermöglichen, den der Senat in Übereinstimmung mit der im
Verfahren zur Regelung des Umgangs beauftragten Sachverständigen im Interesse
des Kindes für förderlich erachtet. Das Recht des Kindes auf Umgang mit dem
Antragsteller (§ 1684 I BGB) sieht der Senat wegen der bereits vorangegangenen
erfolglosen Maßnahmen nur durch Versagen des Unterhaltsanspruchs
unterstützt.
Sofern der Antragsteller und das
Kind dauerhaft ihr Umgangsrecht in Zukunft im angemessenen Umfang aufnehmen
können, kann der Unterhaltsanspruch wieder aufleben (BGH, FamRZ 1987, 689; OLG Nürnberg, FamRZ 1994, 1393 (1394)). Es liegt bei der Antragsgegnerin,
diese Voraussetzungen zu schaffen.
3. Das am Ende der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat übergebene Ablehnungsgesuch wird als unzulässig
verworfen.
Ein offensichtlich unzulässiges
Ablehnungsgesuch kann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter verworfen oder
unberücksichtigt bleiben (BGH, FamRZ 2005,
1826).
Das Gesuch ist wegen
Rechtsmissbrauchs als unzulässig zu verwerfen. Die Antragsgegnerin übergab ihr
bereits vor Beginn der mündlichen Verhandlung vorbereitetes Gesuch, um die
Entscheidung über ihre Berufung hinauszuzögern. In gleicher Weise handelte die
Antragsgegnerin in erster Instanz sowie im Parallelverfahren 1 F 484/03
Amtsgericht Landsberg am Lech wegen Trennungsunterhalts. Der Sache nach versucht
die Antragsgegnerin, die Beschlüsse, mit denen der Senat ihren Antrag auf
Terminsverlegung und auf Aussetzung des Verfahrens abgelehnt hat, zu bekämpfen,
ohne dass ein Rechtsmittel hiergegen gegeben ist.
Die Gesuchstellerin hat in diesem
und in den beigezogenen Verfahren bereits zum Teil
mehrfach die Richter am Amtsgericht ..., sowie den 4. Senat des OLG
(Vorsitzender Richter am OLG ..., RiOLG ..., RiOLG ... und RiOLG ...,
einschließlich deren Vertreter RiOLG ..., RiOLG ..., RiOLG ... usw.)
erfolglos wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Vorab hat die
Antragsgegnerin regelmäßig unbegründete Vertagungsanträge
gestellt.
Die Antragsgegnerin hat ein
Ablehnungsrecht verloren, weil sie Sachanträge gestellt hat (§ 43 ZPO). Die mit
Antrag auf Aussetzung und im Ablehnungsgesuch dargelegten Gründe waren bereits
Gegenstand des Antrags der Antragsgegnerin auf Vertagung. Dieser Antrag ist vor
Stellung der Sachanträge zurückgewiesen worden.
4. Die Antragsgegnerin hat die
Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 ZPO).
Das Urteil ist hinsichtlich der
Kosten vorläufig vollstreckbar (§§ 708 Nr. 10 , 713
ZPO).
Gegen dieses Urteil wird
die Revision zugelassen.
Laut Angaben in der
Zeitschrift FamRZ wurde die zugelassene Revision zum
Bundesgerichtshof nicht eingelegt.