OLG München - Urteil vom 14.2.2006 - Aktenzeichen: 4 UF 193/05

Die das Kind betreuende Mutter hat ihren Unterhaltsanspruch in zweifacher Weise wegen fortdauernder beleidigender Anschuldigungen und wegen Umgangsverweigerung verwirkt.

Der Unterhaltsanspruch ist ausgeschlossen, weil die Mutter schuldhaft wiederholt schwerwiegende Beleidigungen und nicht haltbare Anschuldigungen (sexueller Missbrauch des gemeinsamen Kindes) gegen den Vater erhoben hat. Der Antragsgegnerin ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auch deshalb zu versagen, weil ihr durch fortgesetztes massives und schuldhaftes Vereiteln des Umgangsrechts des Kindes und des Antragstellers ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten zur Last liegt.

Fundstelle u. a. FamRZ 2006, 1605-1607 (Heft 21 vom 1.11.2006)

I. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Endurteil des AG Landsberg am Lech vom 25. April 2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Rechtsstreit betrifft die abgetrennte Folgesache nachehelicher Unterhalt.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Endurteil des Amtsgerichts Landsberg am Lech vom 25.4.2005 Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat mit Endurteil vom 25.4.2005 das Versäumnisurteil vom 19.7.2004 aufrechterhalten. Mit Versäumnisurteil vom 19.7.2004 hat das Amtsgericht die Klage der Antragsgegnerin auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt abgewiesen. Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, der Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt sei wegen fortgesetzter schwerer Beleidigungen, Verleumdungen und schwerwiegender falscher Anschuldigungen sowie wegen massiver Umgangsvereitelung verwirkt.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit Berufung. Sie trägt vor, sie habe sich vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den Antragsteller distanziert. Ihre Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen sexuellen Missbrauchs hat die Antragsgegnerin am 19.7.2003 zurückgenommen. Die Antragsgegnerin meint, sie müsse sich die Äußerungen ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 16.7.2003 im Verfahren 1 F 611/02 Amtsgericht Landsberg am Lech (Regelung des Umgangs) nicht zurechnen lassen. Die Antragsgegnerin trägt weiter vor, sie sei zutiefst überzeugt, dass es massive Störungen des Verhältnisses zwischen dem Kläger und dem gemeinsamen Kind der Parteien gäbe, die es ihr angemessen erscheinen ließen, sämtliche Kontakte des Vaters mit dem Kind zu unterbinden.

Der letzte unbegleitete Umgang fand am 8.6.2002, der letzte begleitete Umgang im Januar 2003 statt. Die Antragsgegnerin erklärt, dass sie einem Umgang des Antragstellers mit dem Kind nicht gewährt und auch künftig nicht gewähren will.

Auf mehrfachen Hinweis des Senats, dass für den Fall des Bezugs von Sozialhilfe die Aktivlegitimation der Antragsgegnerin für ihre Unterhaltsklage fehlen kann, falls die Ansprüche nicht auf die Antragsgegnerin rückübertragen worden sind, erklärte die Antragsgegnerin erstmals mit Schriftsatz vom 20.1.2006, sie beziehe Sozialhilfe in Höhe von monatlich 588 Euro. Eine Rückübertragung der auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche trägt die Antragsgegnerin nicht vor. Sie erklärte sich auch nicht zur Dauer des Sozialhilfebezugs.

Die Antragsgegnerin beantragt,

das Endurteil des Amtsgerichts Landsberg am Lech vom 26.4.2005 sowie das Versäumnisurteil vom 19.7.2004 aufzuheben und den Antragsteller zu verurteilen, ab Eintritt der Rechtskraft der Scheidung jeweils im Voraus, spätestens zum Ersten eines jeden Monats, einen nachehelichen Elementarunterhalt von 1.182 Euro, einen Krankenvorsorgeunterhalt von 183 Euro sowie einen Vorsorgeunterhalt von 351 Euro zu zahlen.

Der Antragsteller beantragt,

die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Der Antragsteller meint, die Verwirkungsgründe bestünden fort.

Der Antragsteller erklärte sich auf Aufforderung des Senats zu seinem Einkommen in den Jahren 2004 und 2005 sowie zu den erwarteten Einkünften im Jahr 2006. Die Antragsgegnerin ließ diesen Vortrag unbestritten.

Der Senat hat auf Antrag der Antragsgegnerin die Akten der Verfahren 1 F 610/02 (elterliche Sorge) sowie 1 F 611/02 (Regelung des Umgangs), jeweils Amtsgericht Landsberg am Lech, beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Auf den Vortrag der Antragsgegnerin in den Schriftsätzen vom 5.8.2005 und vom 20.1.2006 sowie auf den Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 9.1.2006 wird ergänzend Bezug genommen.

Am Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übergab die Antragsgegnerin ein Gesuch, wonach Richter ..., Richter am Oberlandesgericht München, bzw. der 4. Zivilsenat, Zivilsenate in Augsburg, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird. Das Ablehnungsgesuch hat die Gesuchstellerin bereits vor der mündlichen Verhandlung vorbereitet und nach Stellung der Sachanträge in der mündlichen Verhandlung handschriftlich ergänzt.

II.

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin (§§ 511, 517 BGB) gegen das Endurteil des Amtsgerichts Landsberg am Lech vom 25.4.2005 ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts ist aus nachfolgenden Gründen zu bestätigen (§ 540 I Nr. 2 ZPO).

Der Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes nach § 1570 BGB sowie auf Aufstockungsunterhalt (§ 1573 II BGB) ist ausgeschlossen (§ 1579 BGB).

1. Der Antragsgegnerin steht rechnerisch ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt im Jahr 2004 in Höhe von monatlich 1.460 Euro, im Zeitraum vom 1.1.2005 bis 30.6.2005 in Höhe von 1.030 Euro, für den Zeitraum ab 1.7.2005 in Höhe von 1.022 Euro zu.

(wird ausgeführt)

2. Dieser Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt ist ausgeschlossen, weil die Antragsgegnerin sich eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Antragsteller schuldig gemacht hat (§ 1579 Nr. 2 BGB) und der Antragsgegnerin ein offensichtliches schwerwiegendes eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten gegen den Antragsteller zur Last liegt, nachdem sie beharrlich den Umgang des gemeinsamen Kindes der Parteien mit dem Antragsteller verweigert (§ 1579 Nr. 6 BGB). Die Inanspruchnahme des Antragstellers auf Ehegattenunterhalt ist auch unter Berücksichtigung der Belange des gemeinsamen Kindes grob unbillig (§ 1579 1. Hbs. BGB).

a) Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist ausgeschlossen, weil sie schuldhaft wiederholt schwerwiegende Beleidigungen und nicht haltbare Anschuldigungen gegen den Antragsteller erhoben hat (§ 1579 Nr. 2 BGB ; BGH, NJW 1982, 100).

aa) Die Antragsgegnerin bezichtigt den Antragsteller nach wie vor des sexuellen Missbrauchs des gemeinsamen Kindes. Noch unmittelbar vor der Hauptverhandlung vor dem Senat warf die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben an den Senat vom 3.1.2006, zugegangen per Fax am 23.1.2006, vor: Grenzüberschreitungen begründen den sexuellen Missbrauchsverdacht und Gefährdungen für andere. Die Antragsgegnerin begründet diesen Vorwurf mit von ihr behaupteten Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers, dessen Vater, Bruder und Cousin, ohne neue Tatsachen vorzutragen, die den seit Jahren erhobenen Vorwurf des sexuellen Missbrauchs konkret erhärten würden.

Die Antragsgegnerin wiederholte den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs gegen den Antragsteller mehrfach, indem sie weitere Verfahrensbeteiligte beschuldigte, sie würden den sexuellen Missbrauch des Kindes durch den Antragsteller dulden, billigen oder fördern. Dem zum Ergänzungspfleger bestimmten Kreisjugendamt warf sie in Person des Landrats und des handelnden Ergänzungspflegers O. mit Schreiben vom 19.7.2005 vor, es bestehe der begründete Verdacht der Verschleierung und Billigung des sexuellen Kindesmissbrauchs und Kindesmisshandlung. Die im Umgangsverfahren vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige verdächtigte sie, das Kind in der Begutachtung genötigt zu haben, den Missbrauchsverdacht zu vertuschen (Schreiben der Antragsgegnerin vom 20.5.2005, beigezogenes Verfahren 1 F 610/02 , Bl. 632 d. A.). Im Schreiben vom 2.6.2005 wiederholte sie diesen Vorwurf (beigezogenes Verfahren 1 F 610/02 , Bl. 625 d. A.). Mit Schreiben vom 11.7.2005 wirft die Antragsgegnerin dem Berichterstatter des Senats im Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge (1 F 610/02, Bl. 709 d. A.)vor, er billige, decke und fördere den sexuellen Missbrauch eines Kindes, die Misshandlung eines Kindes und Gewalt gegen ein Kind. All diesen Verdächtigungen gegenüber den Verfahrensbeteiligten liegt der Vorwurf gegen den Antragsteller zugrunde, er habe das gemeinsame Kind sexuell missbraucht.

Für den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den Antragsteller haben sich weder im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren noch im beigezogenen Verfahren 1 F 611/02 zur Regelung des Umgangs Anhaltspunkte ergeben. Die in diesem Verfahren beauftragte Sachverständige Prof. Dr. A. stellte hierzu fest: Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs oder einer sexuellen Abartigkeit ist weder durch die Angaben der Mutter, der Exploration und Beobachtung des Vaters mit dem Kind noch durch irgendwelche Äußerungen oder Verhaltensweisen des Kindes zu bestätigen. Die gute Beziehung des Kindes zu seinem Vater, ebenso wie die übrigen Verhaltens- und Spielbeobachtungen des Kindes, sprechen dagegen.

bb) Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, berechtigte Interessen des Kindes wahrzunehmen. Die Antragsgegnerin handelte bei ihren Vorwürfen vielmehr schuldhaft (BGH, NJW 1982, 100 [Urteil vom 16.9.1981 - IVb ZR 622/80]; OLG Hamm, FamRZ 1995, 808). Spätestens mit dem Hinweis des Senats vom 15.7.2003 (beigezogenes Verfahren 4 UF 67/03, Bl. 197 d. A.) erhebt die Antragsgegnerin den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs gegenüber dem Antragsteller subjektiv vorwerfbar. Ab Vorlage des Gutachtens der vom Amtsgericht beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. A. am 21.5.2003 ist von einer subjektiven Vorwerfbarkeit auf Seiten der Antragstellerin auszugehen. Das Ziel der Antragsgegnerin ist es allein, durch den weder im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren noch im Verfahren zur Regelung des Umgangs sich nur ansatzweise bestätigten Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs des Kindes den Antragsteller zu verunglimpfen, um ihm den Umgang mit dem gemeinsamen Kind zu verwehren. Die Antragsgegnerin missbraucht den Vorwurf des Kindesmissbrauchs, ohne Rücksicht auf die Ehre und Integrität des Antragstellers allein um ihr Ziel des Umgangsausschlusses durchzusetzen.

b) Der Antragsgegnerin ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu versagen, weil ihr durch fortgesetztes massives und schuldhaftes Vereiteln des Umgangsrechts des Kindes und des Antragstellers (§ 1684 I BGB) ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten zur Last liegt (§ 1579 Nr. 6 BGB ; BGH, NJW 1987, 893 ff.; OLG Celle, FamRZ 1989, 1194 ff.; OLG Nürnberg, FamRZ 1994, 1393; OLG München - 26. Senat -, FamRZ 1997, 1160 [Beschluss vom 6.11.1996 - 26 WF 1131/96]; OLG München - 16. Senat -, FamRZ 1992, 750; OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 92 [Beschluss vom 11.11.1997 - 2 UF 62/97]; OLG Schleswig, FamRZ 2003, 688; Palandt/Brudermüller, BGB, 65. Aufl., § 1579, Rdnr. 31 m. w. N.).

aa) Die Antragsgegnerin verweigert mit extremer Hartnäckigkeit jeden Umgang des gemeinsamen Kindes mit dem Antragsteller. Der letzte unbegleitete Umgang fand am 8.2.2002, der letzte begleitete Umgang im Januar 2003 statt. Die Antragsgegnerin ignoriert beharrlich gerichtliche Beschlüsse zur Regelung des Umgangs. Spätestens mit Erlass des Beschlusses des Amtsgerichts vom 29.7.2003 ist der Antragsteller zum unbegleiteten Umgang mit seinem Sohn berechtigt. Die Antragsgegnerin wusste auch, dass dieser Beschluss mit seiner Bekanntgabe wirksam und vollziehbar ist (§ 16 I FGG). Ihren Antrag, die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 29.7.2003 zur Regelung des Umgangs im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen, hat der Senat mit Beschluss vom 7.8.2003 zurückgewiesen. Ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 29.7.2003 hat der Senat mit Beschluss vom 25.11.2003 zurückgewiesen.

Verhängte Zwangsmittel bewegen die Antragsgegnerin nicht zu einem Umdenken. Mit Beschluss vom 19.1.2004 hat das Amtsgericht gegen die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 Euro verhängt. Ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21.5.2004 gegen die Antragsgegnerin verhängt. Die Antragsgegnerin war trotzdem nicht zu einem Einlenken bereit.

Die mit Beschluss vom 15.10.2004 angeordnete Umgangspflegschaft ließ die Antragsgegnerin unbeeindruckt. In ihrem Abschlussbericht vom 14.2.2005 stellt die Umgangspflegerin resigniert eine große Ohnmacht und Ratlosigkeit fest. Die Umgangspflegerin teilt weiter mit, dass durch die absolute Kontaktverweigerung der Antragsgegnerin jedes Hilfsangebot erneut von vorneherein im Keim erstickt wurde. Die Antragsgegnerin ließ es nicht einmal zu, dass die Umgangspflegerin das Kind und die Antragsgegnerin kennen lernen konnte. Auch der im Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge beauftragte Sachverständige konnte die Antragsgegnerin und das Kind nicht persönlich kennen lernen. Die Antragsgegnerin war zum vom Sachverständigen bestimmten Besuch in ihrer Wohnung nicht zu Hause.

Mit Beschluss vom 16.3.2005 wurde vom Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur Herstellung des Umgangs des Kindes J. mit dem Antragsteller entzogen. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung zur Herausgabe des Kindes J. an den bestellten Ergänzungspfleger zur Herstellung des Umgangs nicht nachkommt, wurde Zwangshaft angedroht. Auch dem nunmehr zum Ergänzungspfleger bestimmten Kreisjugendamt ist es bislang nicht gelungen, einen Umgang des Kindes mit dem Antragsteller herzustellen.

Selbst der Hinweis des Senats, wonach wegen der beharrlichen Umgangsverweigerung erwogen wird, die elterliche Sorge der Antragsgegnerin zu entziehen (vgl. zul. OLG Düsseldorf, FuR 2005, 563), veranlasste die Antragsgegnerin nicht dazu, einen Umgang des Kindes mit dem Antragsteller herzustellen oder auch nur anzubahnen.

bb) Die Umgangsvereitelung beruht auf der einseitigen Verweigerungshaltung der Antragsgegnerin. Ihr schuldhaftes Verhalten ist in den Verfahren zur Verhängung von Zwangsmitteln festgestellt worden. Die vom Amtsgericht eingesetzte Umgangspflegerin bestätigt, dass der Antragsteller trotz der Verweigerungshaltung der Antragsgegnerin und dem ihm zustehenden unbegleiteten Umgangsrecht immer wieder zum Einlenken bereit war. Der Umgang sei jedoch gescheitert, weil die Antragsgegnerin keine Kooperationsbereitschaft zeigte. Die Antragsgegnerin schottete das Kind völlig vom Antragsteller ab mit dem haltlosen Hinweis, der Antragsteller habe das gemeinsame Kind missbraucht und es bestünden Verhaltensstörungen des Kindes. Die von der Antragsgegnerin behaupteten Verhaltensstörungen des Kindes führt sie unreflektiert einseitig auf den Antragsteller zurück, obwohl sie einen Kontakt des Antragstellers zum Kind seit Jahren verhindert. Mögliche nachteilige Folgen auf das Verhalten des Kindes aufgrund ihrer eigenen ablehnenden und verachtenden Haltung gegenüber dem Antragsteller ignoriert die Antragsgegnerin, obwohl die zur Regelung des Umgangs vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige ausdrücklich einen Umgang des Kindes mit dem Antragsteller empfiehlt.

c) Der Unterhaltsanspruch ist der Antragsgegnerin auch unter Wahrung der Interessen des gemeinsamen Kindes zu versagen. Die Inanspruchnahme des Antragstellers auf Ehegattenunterhalt ist angesichts des Verhaltens der Antragsgegnerin grob unbillig. Eine Beschränkung des Unterhalts reicht bei den vorliegenden Umständen nicht aus.

aa) Die Antragsgegnerin hat ihren Unterhaltsanspruch in zweifacher Weise wegen fortdauernder beleidigender Anschuldigungen (a)) und wegen Umgangsverweigerung (b)) verwirkt. Besonders die hartnäckige Umgangsverweigerung wiegt schwer. Dem Senat ist kein vergleichbarer Fall einer uneinsichtigen Totalverweigerung des Umgangs bekannt. Die Antragsgegnerin zeigte sich bisher von allen Maßnahmen zur Durchführung oder Anbahnung des Umgangs unbeeindruckt. Sie begründet ihre Verweigerungshaltung mit sich stets wiederholenden haltlosen Vorwürfen gegen den Antragsteller. Die Schwere dieses Solidaritätsverstoßes rechtfertigt es, den Unterhaltsanspruch zu versagen.

bb) Der Versagung des Unterhaltsanspruchs stehen weder die Dauer der Ehe, das Alter der Antragsgegnerin oder gesundheitliche Beeinträchtigungen der Antragsgegnerin entgegen. Die Parteien haben am 2.5.1998 die Ehe geschlossen und leben seit 12.12.2000 getrennt. Die Scheidung ist seit 10.3.2004 rechtskräftig. Die Antragsgegnerin ist am 2.5.1965 geboren. Gesundheitliche Beeinträchtigungen hat sie nicht vorgetragen.

cc) Der Senat lässt nicht außer Acht, dass bei der Gesamtwürdigung nach § 1579 BGB durch die Interessen des gemeinschaftlichen Kindes zu beachten sind. Das von der Antragsgegnerin betreute gemeinsame Kind soll grundsätzlich nicht an den wirtschaftlichen Einschränkungen teilhaben (Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht, 4. Aufl., § 1579, Rdnr. 46). Dem Gesetz kann jedoch nicht entnommen werden, dass bei Nichterreichen des Mindestunterhalts jede weitere Prüfung unterbleiben kann, ob etwa eine außergewöhnliche Härte vorliegt, die auch eine Unterschreitung des Mindestunterhalts rechtfertigen könnte (BGH, FamRZ 1998, 541). Die frühere gesetzliche Regelung, wonach eine Versagung des Unterhaltsanspruches ausgeschlossen war, solange und soweit vom Unterhaltsberechtigten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann (§ 1579 II BGB i.d.F. des Art. 1 Nr. 20 des 1. EheRG vom 14.6.1976, BGBl. I 1421), ist vom Bundesverfassungsgericht (FamRZ 1981, 745 ff.) ausdrücklich als mit Art. 2 I GG nicht vereinbar angesehen worden, weil diese Regelung dem Richter keine Möglichkeit lässt, den individuellen Verhältnissen des Einzelfalls hinreichend gerecht zu werden. Es kann deshalb in besonders krassen Fällen des Fehlverhaltens gegen den geschiedenen Ehemann hinzunehmen sein, dass abweichend vom Regelfall der Kinderbetreuung bereits früher eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden muss, um den Mindestbehalt selbst zu decken (BGH, FamRZ 1998, 541 ; FamRZ 1987, 1238 (1239)). Auch können die Belange des Kindes gewahrt sein, wenn die Pflege und Erziehung in anderer Weise als durch die elterliche Betreuung sichergestellt werden kann (BGH, FamRZ 1997, 671).

Solch ein Fall liegt vor. Das am 27.6.1998 geborene gemeinsame Kind besucht die Grundschule. Einer Mutter eines außerehelich geborenen Kindes dieses Alters stünde ein Betreuungsunterhalt nicht zu (§ 1615 l Abs. 2 BGB). Die unverheiratete Mutter ist darauf angewiesen, durch eigene Erwerbstätigkeit ihren Unterhalt sicherzustellen. Zwar verpflichtet die Ehe die Parteien zu besonderer nachehelicher Solidarität, gerade wenn ein Ehepartner ein gemeinsames Kind zu betreuen hat (§ 1570 BGB). Wer jedoch - wie die Antragsgegnerin - die eheliche Solidarität gerade in Bezug auf das gemeinsame Kind missachtet, kann sich andererseits nicht auf wirtschaftliche Solidarität berufen. Der Vergleich mit § 1615 l Abs. 2 BGB zeigt vielmehr, dass es der Antragsgegnerin auch unter Wahrung der Kindesbelange zuzumuten ist, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Für das gemeinsame Kind erhält die Antragsgegnerin neben dem Kindergeld vom Antragsteller Unterhalt in Höhe von 333 Euro monatlich.

Der Ausschluss des Unterhalts soll die Antragsgegnerin dazu bewegen, zum Wohl des Kindes den Umgang mit dem Antragsteller zu ermöglichen, den der Senat in Übereinstimmung mit der im Verfahren zur Regelung des Umgangs beauftragten Sachverständigen im Interesse des Kindes für förderlich erachtet. Das Recht des Kindes auf Umgang mit dem Antragsteller (§ 1684 I BGB) sieht der Senat wegen der bereits vorangegangenen erfolglosen Maßnahmen nur durch Versagen des Unterhaltsanspruchs unterstützt.

Sofern der Antragsteller und das Kind dauerhaft ihr Umgangsrecht in Zukunft im angemessenen Umfang aufnehmen können, kann der Unterhaltsanspruch wieder aufleben (BGH, FamRZ 1987, 689; OLG Nürnberg, FamRZ 1994, 1393 (1394)). Es liegt bei der Antragsgegnerin, diese Voraussetzungen zu schaffen.

3. Das am Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übergebene Ablehnungsgesuch wird als unzulässig verworfen.

Ein offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch kann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter verworfen oder unberücksichtigt bleiben (BGH, FamRZ 2005, 1826).

Das Gesuch ist wegen Rechtsmissbrauchs als unzulässig zu verwerfen. Die Antragsgegnerin übergab ihr bereits vor Beginn der mündlichen Verhandlung vorbereitetes Gesuch, um die Entscheidung über ihre Berufung hinauszuzögern. In gleicher Weise handelte die Antragsgegnerin in erster Instanz sowie im Parallelverfahren 1 F 484/03 Amtsgericht Landsberg am Lech wegen Trennungsunterhalts. Der Sache nach versucht die Antragsgegnerin, die Beschlüsse, mit denen der Senat ihren Antrag auf Terminsverlegung und auf Aussetzung des Verfahrens abgelehnt hat, zu bekämpfen, ohne dass ein Rechtsmittel hiergegen gegeben ist.

Die Gesuchstellerin hat in diesem und in den beigezogenen Verfahren bereits zum Teil mehrfach die Richter am Amtsgericht ..., sowie den 4. Senat des OLG (Vorsitzender Richter am OLG ..., RiOLG ..., RiOLG ... und RiOLG ..., einschließlich deren Vertreter RiOLG ..., RiOLG ..., RiOLG ... usw.) erfolglos wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Vorab hat die Antragsgegnerin regelmäßig unbegründete Vertagungsanträge gestellt.

Die Antragsgegnerin hat ein Ablehnungsrecht verloren, weil sie Sachanträge gestellt hat (§ 43 ZPO). Die mit Antrag auf Aussetzung und im Ablehnungsgesuch dargelegten Gründe waren bereits Gegenstand des Antrags der Antragsgegnerin auf Vertagung. Dieser Antrag ist vor Stellung der Sachanträge zurückgewiesen worden.

4. Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 ZPO).

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar (§§ 708 Nr. 10 , 713 ZPO).

Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.


Laut Angaben in der Zeitschrift FamRZ wurde die zugelassene Revision zum Bundesgerichtshof nicht eingelegt.