Umgangsrecht:
Bundesgerichtshof stärkt leiblichen Vätern den Rücken
Der
Bundesgerichtshof (BGH) hat leiblichen Vätern, die nicht mit ihren Kindern in
einer Familie zusammenleben, ausdrücklich den Rücken gestärkt. In einem heute
in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss hob der BGH ein anders lautendes Urteil
des Kammergerichts Berlin auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung zurück. Ein Vater sei auch dann eine enge Bezugsperson, wenn er
nur in der Vergangenheit für das Kind die Verantwortung getragen hat.
Im vorliegenden Fall wollte
ein Vater aus Berlin den Kontakt zu seiner neunjährigen Tochter, die bei ihrer
Mutter und deren Ehemann lebt, durchsetzen. Der Kläger hatte 1995 ein
Verhältnis mit der Frau angefangen und sich seit der Geburt der gemeinsamen
Tochter um diese gekümmert. Mehr als ein Jahr hatte er mit Mutter und Kind in
einer Wohnung gelebt. Auch nach seinem Auszug blieb er in Kontakt mit dem
Mädchen - bis die Mutter den Umgang untersagen ließ.
Das Kammergericht Berlin
hatte diesen mit dem Hinweis verweigert, dass der Mann zwar Erzeuger, aber
nicht Vater im rechtlichen Sinne sei. Der XII. BGH-Zivilsenat verwies dagegen
auf die gesetzliche Neuregelung vom 1. April 2004, wonach enge Bezugspersonen
des Kindes ein Umgangsrecht haben, sofern es dem Wohl des Kindes dient. Dies
sei in der Regel dann anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind länger
zusammengelebt habe. Ob der Umgang mit dem Vater dem Kindeswohl dient, muss das
Kammergericht jetzt in einer neuen Verhandlung feststellen.
Der Vater, so der BGH,
hätte jedenfalls nicht von vornherein aus dem Kreis der Umgangsberechtigten
ausgeschlossen werden dürfen. Dass sich das Gesetz nicht auf «aktuelle»
Bezugspersonen beschränke, sei auch aus der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ersichtlich, die dem Gesetz zu Grunde lag. Die
höchsten deutschen Richter hatten im April 2003 entschieden, dass der leibliche
Vater ein Umgangsrecht mit seinem Kind auch dann erstreiten kann, wenn die
Mutter mit einem anderen Mann verheiratet ist - und es dem Kindeswohl dient.
gs/dpa
30.03.2005
Mittwoch 30. März 2005, 13:49 Uhr
BGH stärkt Umgangsrecht unverheirateter
Väter mit ihrem Kind
Karlsruhe (AP) Der
Bundesgerichtshof (BGH) hat das Umgangsrecht eines nicht verheirateten Vaters
gestärkt, auch gegen den Willen der Mutter Umgang mit seinem Kind zu haben.
Nach dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss muss ihm ein regelmäßiger
Kontakt dann eingeräumt werden, wenn er in der Vergangenheit Verantwortung für
das Kind trug und eine nahe Bezugsperson war. Voraussetzung ist jedoch, dass
der Kontakt dem Kindeswohl dient.
In dem der Entscheidung zu
Grunde liegenden Fall hatte eine verheiratete Frau vorübergehend mit ihrem
Freund zusammengelebt und von ihm im Jahr 1996 ein Kind bekommen. Nachdem die
Tochter mehr als ein Jahr in dem gemeinsamen Haushalt aufgewachsen war, trennte
sich das Paar. Der Kontakt zwischen leiblichem Vater und Kind dauerte noch ein
Jahr an, dann untersagte die Mutter jedoch den Umgang. Die Klage des leiblichen
Vaters scheiterte zunächst, da das Gesetz bis zum Jahr 2004 ein Umgangsrecht
des leiblichen, aber unverheirateten Vaters gegen den Willen der Mutter nicht
vorsah. Auf Grund einer Gesetzesänderung von April 2004 haben nun aber neben
Großeltern und Geschwistern auch unverheiratete Väter ein Umgangsrecht, soweit
sie eine familiäre Beziehung zu dem Kind aufgebaut haben.
Der BGH wandte die neue
Gesetzeslage nun erstmals an und urteilte, dass dem Vater grundsätzlich ein
Umgangsrecht zustehe. Es komme nicht darauf an, dass er durch das Umgangsverbot
aktuell keine familiäre Beziehung zu seinem Kind mehr habe. Entscheidend sei
vielmehr, dass er in der Vergangenheit eine enge Bezugsperson für die Tochter
war und für diese auch Verantwortung übernommen habe. Dafür spreche, dass er
sich auch nach der Trennung weiterhin um sie kümmerte.
Der Fall wurde an das
Kammergericht Berlin zurückverwiesen. Denn eine weitere Voraussetzung für ein
Umgangsrecht ist, dass es dem Kindeswohl dient. Ob Gründe des Kindeswohls gegen
einen Umgang mit der inzwischen neunjährigen Tochter sprechen, muss das
Berliner Gericht nun entscheiden.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XII ZB 40/02)