Umgangsrecht: Bundesgerichtshof stärkt leiblichen Vätern den Rücken

 Der Bundesgerichtshof (BGH) hat leiblichen Vätern, die nicht mit ihren Kindern in einer Familie zusammenleben, ausdrücklich den Rücken gestärkt. In einem heute in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss hob der BGH ein anders lautendes Urteil des Kammergerichts Berlin auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Ein Vater sei auch dann eine enge Bezugsperson, wenn er nur in der Vergangenheit für das Kind die Verantwortung getragen hat.

Im vorliegenden Fall wollte ein Vater aus Berlin den Kontakt zu seiner neunjährigen Tochter, die bei ihrer Mutter und deren Ehemann lebt, durchsetzen. Der Kläger hatte 1995 ein Verhältnis mit der Frau angefangen und sich seit der Geburt der gemeinsamen Tochter um diese gekümmert. Mehr als ein Jahr hatte er mit Mutter und Kind in einer Wohnung gelebt. Auch nach seinem Auszug blieb er in Kontakt mit dem Mädchen - bis die Mutter den Umgang untersagen ließ.

Das Kammergericht Berlin hatte diesen mit dem Hinweis verweigert, dass der Mann zwar Erzeuger, aber nicht Vater im rechtlichen Sinne sei. Der XII. BGH-Zivilsenat verwies dagegen auf die gesetzliche Neuregelung vom 1. April 2004, wonach enge Bezugspersonen des Kindes ein Umgangsrecht haben, sofern es dem Wohl des Kindes dient. Dies sei in der Regel dann anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind länger zusammengelebt habe. Ob der Umgang mit dem Vater dem Kindeswohl dient, muss das Kammergericht jetzt in einer neuen Verhandlung feststellen.

Der Vater, so der BGH, hätte jedenfalls nicht von vornherein aus dem Kreis der Umgangsberechtigten ausgeschlossen werden dürfen. Dass sich das Gesetz nicht auf «aktuelle» Bezugspersonen beschränke, sei auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ersichtlich, die dem Gesetz zu Grunde lag. Die höchsten deutschen Richter hatten im April 2003 entschieden, dass der leibliche Vater ein Umgangsrecht mit seinem Kind auch dann erstreiten kann, wenn die Mutter mit einem anderen Mann verheiratet ist - und es dem Kindeswohl dient.

gs/dpa

30.03.2005

Mittwoch 30. März 2005, 13:49 Uhr  

BGH stärkt Umgangsrecht unverheirateter Väter mit ihrem Kind

Karlsruhe (AP) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Umgangsrecht eines nicht verheirateten Vaters gestärkt, auch gegen den Willen der Mutter Umgang mit seinem Kind zu haben. Nach dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss muss ihm ein regelmäßiger Kontakt dann eingeräumt werden, wenn er in der Vergangenheit Verantwortung für das Kind trug und eine nahe Bezugsperson war. Voraussetzung ist jedoch, dass der Kontakt dem Kindeswohl dient.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte eine verheiratete Frau vorübergehend mit ihrem Freund zusammengelebt und von ihm im Jahr 1996 ein Kind bekommen. Nachdem die Tochter mehr als ein Jahr in dem gemeinsamen Haushalt aufgewachsen war, trennte sich das Paar. Der Kontakt zwischen leiblichem Vater und Kind dauerte noch ein Jahr an, dann untersagte die Mutter jedoch den Umgang. Die Klage des leiblichen Vaters scheiterte zunächst, da das Gesetz bis zum Jahr 2004 ein Umgangsrecht des leiblichen, aber unverheirateten Vaters gegen den Willen der Mutter nicht vorsah. Auf Grund einer Gesetzesänderung von April 2004 haben nun aber neben Großeltern und Geschwistern auch unverheiratete Väter ein Umgangsrecht, soweit sie eine familiäre Beziehung zu dem Kind aufgebaut haben.

Der BGH wandte die neue Gesetzeslage nun erstmals an und urteilte, dass dem Vater grundsätzlich ein Umgangsrecht zustehe. Es komme nicht darauf an, dass er durch das Umgangsverbot aktuell keine familiäre Beziehung zu seinem Kind mehr habe. Entscheidend sei vielmehr, dass er in der Vergangenheit eine enge Bezugsperson für die Tochter war und für diese auch Verantwortung übernommen habe. Dafür spreche, dass er sich auch nach der Trennung weiterhin um sie kümmerte.

Der Fall wurde an das Kammergericht Berlin zurückverwiesen. Denn eine weitere Voraussetzung für ein Umgangsrecht ist, dass es dem Kindeswohl dient. Ob Gründe des Kindeswohls gegen einen Umgang mit der inzwischen neunjährigen Tochter sprechen, muss das Berliner Gericht nun entscheiden.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XII ZB 40/02)