Leibliche Väter sollen Umgangsrecht einklagen können

Soziale Beziehung ist entscheidend

zwd Berlin (ske) - Der Gesetzentwurf, mit dem die Bundesregierung die Rechtsposition leiblicher Väter stärken will, liegt jetzt vor. Der biologische Vater eines Kindes soll die juristische Stellung des rechtlichen Vaters anfechten können, wenn dieser keine familiäre Beziehung zu dem Kind unterhält. Mit dem Entwurf (Drs 15/2253) sollen nach Angaben der Regierung Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom April vergangenen Jahres umgesetzt werden (zwd berichtete).

Damals hatte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe beschlossen, dass leibliche Väter ein Umgangsrecht einklagen können. Sie erklärten damit zwei Gesetze für verfassungswidrig, die Vätern solche Rechte bislang verweigerten. Ausgangspunkt für die Entscheidung waren zwei Klagen von leiblichen Vätern. Im ersten Fall hatte eine verheiratete Frau von einem anderen Mann ein Kind bekommen und das Kind zunächst gemeinsam mit dem neuen Partner aufgezogen. Nach drei Jahren kehrte die Frau jedoch zu ihrem Ehemann zurück. Da dieser die Vaterschaft für das außereheliche Kind nie angefochten hatte, war er nach dem bürgerlichen Gesetzbuch der rechtliche Vater. Dem leiblichen Vater untersagte die Frau bald jeden Kontakt zu seiner Tochter. Das Bundesverfassungsgericht befand jedoch: Wenn zwischen leiblichem Vater und Kind eine "soziale Beziehung" bestanden hat und der Kontakt dem "Kindeswohl" dient, dürfe dem leiblichen Vater das Umgangsrecht nicht verweigert werden.

Umgangsrechte auch für Verwandte bis zum dritten Grad

Im zweiten Fall hatte ein Mann erfolglos versucht, die Vaterschaft für sein 1998 geborenes Kind anzuerkennen. Als rechtlicher Vater war inzwischen ein anderer Mann anerkannt, mit dem die Mutter inzwischen allerdings nicht mehr zusammen lebte. Bislang konnte der leibliche Vater die Vaterschaft des rechtlichen Vaters juristisch nicht anfechten. Auch hier sah das Bundesverfassungsgericht Änderungsbedarf im BGB: Wenn die rechtlichen Eltern nicht zusammen leben und keine soziale Familie sind, darf dem leiblichen Vater das Recht auf Anerkennung seiner Vaterschaft nicht länger verwehrt bleiben. (Az: 1 BvR 1493/96; 1724/01)

Im nun vorgelegten Entwurf sollen Personen, zu denen das Kind eine Beziehung hat - insbesondere der leibliche Vater - ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben. Dies soll auch für Verwandte bis zum dritten Grad gelten. Dazu will die Bundesregierung zwei Vorschriften ändern: die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes. Nach Angaben der Regierung soll mit dem Gesetzentwurf auch auf internationale Entwicklungen in Richtung Ausweitung des Umgangs- und Anfechtungsrechts reagiert werden. Dazu gehöre ein Übereinkommen des Europarates über den Umgang mit Kindern.

ZWEIWOCHENDIENST
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