Grundsatzurteil: Keine Adoption gegen Willen des leiblichen Vaters

München (dpa) - Ein neuer Ehemann kann ein Kind aus erster Ehe nicht ohne weiteres gegen den Willen des leiblichen Vaters adoptieren. Das Bayerische Oberste Landesgericht in München hängte mit einem entsprechenden Grundsatzurteil die Hürde für die Adoption gegen den Willen des leiblichen Vaters hoch. Im vorliegenden Fall wies das Gericht die Klage der Mutter auf Adoption ihres 13-jährigen Sohnes durch ihren neuen Ehemann ab. Zwar habe sich der Vater nachweislich seit drei Jahren nicht um den Jungen gekümmert. Grund sei aber in erster Linie die Weigerung der Mutter, den Kontakt mit ihrem früheren Partner aufrechtzuerhalten, befand das Gericht (Az: 1ZBR 36/03).

Das Vormundschaftsgericht in erster Instanz und das Landgericht München in zweiter Instanz hatten der Klage der Mutter stattgegeben. Das Landgericht schloss aus dem verhalten des Vaters auf «Gleichgültigkeit» gegenüber dem Schicksal des Sohnes. Das Bayerische Oberste Landesgericht widersprach dieser Einschätzung. Dass er sich von dem Sohn fern halte, entspreche dem Wunsch der Mutter, weil der 13-Jährige panische Angst vor ihm habe. Der Grund für die Furcht des Jungen war vom Gericht nicht geprüft worden.

Der Stiefvater, mit dem sich der Jugendliche offenbar gut verstehe, biete ihm allerdings ein intaktes Umfeld. Anstelle einer Adoption könne er seinem angeheirateten Sohn seinen Namen aber auch durch einen entsprechenden Antrag verleihen.

Bayerisches Oberstes Landesgericht (Az: 1ZBR 36/03)

dpa
18.11.2003



Trennungsväter e.V.
21.11.2003