STUDIENGRUPPE  FÜR  SOZIALFORSCHUNG  E.V.

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                                                                                                                                                                    17.07.2006

 

 

Scheidungsverfahren:

Auch Gesundheitsfolgen zu einem Thema machen

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

unser Institut hat mittlerweile mehrere Untersuchungen zu den Gesundheitsfolgen von Scheidung und Trennung für die betroffenen Männer vorgelegt.

 

Es besteht kein Zweifel, dass Männer durch Scheidung und Trennung gesundheitlich deutlich stärker belastet, beeinträchtigt und geschädigt werden als Frauen. Scheidungs- und trennungsbedingte Erkrankungen und Erwerbsunfähigkeiten treten bei Männern deutlich häufiger auf.

 

Wir haben aus diesem Grunde ein erstes verhältnis- und verhaltensbezogenes Präventionskonzept zur Vorbeugung und Verminderung des Gesundheitsrisikos Scheidung und Trennung erarbeitet. Dieses Konzept wurde im November 2005 beim Kongress Armut und Gesundheit in Berlin vorgestellt.

 

Wir schlagen in diesem Konzept u.a. vor, die

 

Gesundheitsfolgen von Trennung und Scheidung

als

Thema im Scheidungsverfahren

 

einzuführen und auszubauen.

 

So begründet schon jetzt § 1572 BGB einen Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten gegenüber dem anderen wegen Krankheit oder Gebrechen.

 

Ergänzend begründen die §§ 1573 und 1574 BGB einen Unterhaltsanspruch, wenn ein geschiedener Ehegatte keine dem Gesundheitszustand angemessene Erwerbstätigkeit erlangen kann.

 

Umgekehrt gibt es aber keine ausdrückliche Einschränkung der Verpflichtung zur Unterhaltsleistung im Falle von Krankheit oder Gebrechen.

 

Mittlerweile hat sich das Männergesundheitsrisiko Scheidung nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für die Sozialversicherungsträger, die Unternehmen und die Gesamtwirtschaft zu einem ernsten Problem entwickelt.

 

Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, dass Männer in Scheidungsverfahren, sofern und soweit dies jeweils begründbar ist, von Anbeginn an Unterhaltsforderungen gemäß §§ 1572, 1573 und 1574 BGB stellen.

 

Nachdem die familienanwaltlichen Fachvereinigungen und Weiterbildungseinrichtungen bislang dem Thema Gesundheitsfolgen von Trennung und Scheidung“ eher ablehnend gegenüber stehen, bedarf es diesbezüglich wohl einer gewissen Kampagnen-Politik.

 

Wir könnten uns vorstellen, dass einige laufende Scheidungsverfahren in der beschriebenen Richtung „angereichert“ werden. Dies sollte durch medizinisch-psychologische Einzelgutachten, durch epidemiologisch-sozialmedizinische Begutachtung und durch Anträge im Scheidungsverfahren nach §§ 1572, 1573 und 1574 BGB erfolgen. Selbstverständlich sind auch gesonderte Unterhaltsverfahren nach diesem Muster denkbar.

 

Sofern Sie an diesem Thema interessiert sind, nehmen Sie bitte mit uns per Telefon (08641-7130), Telefax (08641-63242) oder e-mail (studiengruppe@t-online.de) Kontakt auf.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

STUDIENGRUPPE FÜR SOZIALFORSCHUNG E.V.

 

 

Prof. Goeschel

-Projektleiter-