STUDIENGRUPPE FÜR
SOZIALFORSCHUNG E.V.
D-83250
MARQUARTSTEIN AM CHIEMSEE - STAUDACHER STRASSE 14
Telefon: 08641 -
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Telefax: 08641 - 63 242
17.07.2006
Scheidungsverfahren:
Auch
Gesundheitsfolgen zu einem Thema machen
Sehr geehrte Damen und Herren,
unser Institut hat mittlerweile
mehrere Untersuchungen zu den Gesundheitsfolgen von Scheidung und Trennung für
die betroffenen Männer vorgelegt.
Es besteht kein Zweifel, dass
Männer durch Scheidung und Trennung gesundheitlich deutlich stärker belastet,
beeinträchtigt und geschädigt werden als Frauen. Scheidungs- und
trennungsbedingte Erkrankungen und Erwerbsunfähigkeiten treten bei Männern
deutlich häufiger auf.
Wir haben aus diesem Grunde ein
erstes verhältnis- und verhaltensbezogenes Präventionskonzept zur Vorbeugung
und Verminderung des Gesundheitsrisikos Scheidung und Trennung erarbeitet.
Dieses Konzept wurde im November 2005 beim Kongress Armut und Gesundheit in
Berlin vorgestellt.
Wir schlagen in diesem Konzept
u.a. vor, die
Gesundheitsfolgen von Trennung und Scheidung
als
einzuführen und auszubauen.
So begründet schon jetzt § 1572
BGB einen Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten gegenüber dem anderen
wegen Krankheit oder Gebrechen.
Ergänzend begründen die §§ 1573
und 1574 BGB einen Unterhaltsanspruch, wenn ein geschiedener Ehegatte keine dem
Gesundheitszustand angemessene Erwerbstätigkeit erlangen kann.
Umgekehrt gibt es aber keine
ausdrückliche Einschränkung der Verpflichtung zur Unterhaltsleistung im Falle
von Krankheit oder Gebrechen.
Mittlerweile hat sich das
Männergesundheitsrisiko Scheidung nicht nur für die Betroffenen, sondern auch
für die Sozialversicherungsträger, die Unternehmen und die Gesamtwirtschaft zu
einem ernsten Problem entwickelt.
Vor diesem Hintergrund erscheint
es angezeigt, dass Männer in Scheidungsverfahren, sofern und soweit dies
jeweils begründbar ist, von Anbeginn an Unterhaltsforderungen gemäß §§ 1572,
1573 und 1574 BGB stellen.
Nachdem die familienanwaltlichen
Fachvereinigungen und Weiterbildungseinrichtungen bislang dem Thema
Gesundheitsfolgen von Trennung und Scheidung“ eher ablehnend gegenüber stehen,
bedarf es diesbezüglich wohl einer gewissen Kampagnen-Politik.
Wir könnten uns vorstellen, dass
einige laufende Scheidungsverfahren in der beschriebenen Richtung
„angereichert“ werden. Dies sollte durch medizinisch-psychologische
Einzelgutachten, durch epidemiologisch-sozialmedizinische Begutachtung und
durch Anträge im Scheidungsverfahren nach §§ 1572, 1573 und 1574 BGB erfolgen.
Selbstverständlich sind auch gesonderte Unterhaltsverfahren nach diesem Muster
denkbar.
Sofern Sie an diesem Thema
interessiert sind, nehmen Sie bitte mit uns per Telefon (08641-7130), Telefax
(08641-63242) oder e-mail (studiengruppe@t-online.de) Kontakt
auf.
Mit freundlichen Grüßen
STUDIENGRUPPE FÜR
SOZIALFORSCHUNG E.V.
Prof. Goeschel
-Projektleiter-